VERGÜTUNG

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung, wobei letztere für den Mandanten oft günstiger ist als eine Abrechnung nach dem RVG.

Erstberatungsgebühr

Eine anwaltliche Erstberatung für Verbraucher (z.B. für Arbeitnehmer oder Fremdgeschäftsführer) kostet maximal 190,00 EUR (zzgl. Mwst). Diese Erstberatungsgebühr wird bei einer Fortsetzung des Mandatsverhältnisses auf weitere Vergütungsansprüche angerechnet.

Vergütungsvereinbarung - Stundenhonorar

Sofern keine Abrechnung nach dem RVG gewünscht ist, vereinbare ich ein Stundenhonorar von 250,00 EUR (zzgl. Mwst).

Vergütungsvereinbarung - Pauschalvergütung

Alternativ zum Stundenhonorar ist auch eine Pauschalvergütung möglich. Deren Höhe ist abhängig von der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit des Mandates und der wirtschaftlichen Bedeutung des Mandats für den jeweiligen Mandanten.

Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe

Wenn Sie sich die anwaltliche Beratung finanziell nicht leisten können, müssen Sie nicht auf die Durchsetzung Ihrer Rechte verzichten. Dafür sorgen die Beratungshilfe sowie die Prozesskostenhilfe, bei deren Inanspruchnahme ich Sie gerne unterstütze.

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese im Versicherungsfall meine Vergütung nach dem RVG. Sie selbst müssen nur eine eventuell mit Ihrer Versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung leisten.

Bitte beachten Sie:

  1. Wenn ich Sie vor Gericht vertrete, werden unabhängig von einer Vergütungsvereinbarung immer mindestens die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG abgerechnet. Außergerichtlich sind vom RVG abweichende, günstigere Vereinbarungen natürlich möglich.

  2. In einem Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz besteht für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Kostenerstattung für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Es müssen auch die Kosten selbst getragen werden, die durch außergerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts entstehen; dies gilt auch dann, wenn es zu keinem Rechtsstreit kommt.

    Erst in zweiter Instanz bei dem Landesarbeitsgericht und beim Bundesarbeitsgericht trägt derjenige die Kosten, der im Rechtsstreit unterliegt. Die unterliegende Partei hat dann auch die bei dem Obsiegenden angefallenen Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten zu tragen. Anfallende Gerichtskosten sind stets durch die unterliegende Partei zu tragen.

Bevor Sie mir ein Mandat erteilen, informiere ich Sie zu den voraussichtlich anfallenden Kosten und wäge mit Ihnen die Vor- und Nachteile einer Abrechnung nach dem RVG, nach Zeitaufwand oder einer Pauschalvergütung sorgfältig ab.